Rathaus und Haus Walz in Riedlingen
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Stadt Riedlingen

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Öffentliche Bekanntmachungen Riedlingen

Gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft können Sie Widerspruch einlegen.

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (MBG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst

zum Beispiel Angaben zu den Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.

Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungs-rechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Stadt Riedlingen, Bürgerbüro, Haus Walz, Zwiefalter Straße 2, 88499 Riedlingen (Telefonnr. 07371/183-38 oder 39) eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.