Gemäß der Sondernutzungssatzung der Stadt Riedlingen ist sechs Wochen vor allgemeinen Wahlen die Sondernutzung – also auch die Plakatierung ohne Sondernutzungserlaubnis und ohne Gebührenerhebung zulässig.

Eine Plakatierung (Plakate bis DIN A 1 und Großflächenplakate) darf durch die Parteien / Wählervereinigungen für die Bundestagswahl die voraussichtlich am 23.02.2025 stattfindet, daher ab 12. Januar 2025 erfolgen.

Wir möchten allen Parteien eine Plakatierung ermöglichen, daher bitten wir darum, die Plakatierung auf 20 Plakate zu beschränken.

Besonderheit Großflächenplakate:

Werden Großflächenplakate ebenfalls auf öffentlicher Fläche aufgestellt ist zwar keine Sondernutzungserlaubnis gem. der o.g. Regelung erforderlich, allerdings bitten wir vorab um Mitteilung über den Aufstellungszeitraum und Standort. 

Dies gilt nur für Werbeanlagen die nach § 50 Abs. 1 i. V. m. Nr. 9 des Anhangs zu § 50 Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei sind und für die keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. 

Bitte beachten Sie: Liegt der geplante Standort außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt Riedlingen, so ist zusätzlich die Zustimmung des Straßenamtes (Landratsamt Biberach) erforderlich.

Nach der Bundestagswahl sollten die Plakate / Großflächenplakate einschließlich aller Halterungen o. ä. schnellstmöglich, spätestens aber bis zum 05.03.2025 entfernt werden. Das Landratsamt Biberach kann bei Großflächenplakaten die einer Zustimmung bedürfen andere Fristen bestimmen.


Bei der Plakatierung sind insbesondere folgende Hinweise zu beachten:

Beim Anbringen der Plakate / Großflächenplakate sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Wir verweisen hier auf die „Hinweise für die Durchführung von Wahlkämpfen (Stand: Dezember 2020)“ des Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg. 

  • Es sollte an den Aufstellungsplätzen durch den Aufsteller darauf geachtet werden, dass vorhandene Verkehrszeichen und -einrichtungen in Ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. 
  • Sichtbehinderungen für Verkehrsteilnehmer (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrzeugfahrer) insbesondere an Kreuzungen und Straßeneinmündungen, dürfen nicht entstehen. 
  • Eine Anbringung von Werbetafeln an Straßeneinrichtungen (z. B. Signalanlagen) und Verkehrszeichen (z.B. Gefahrenzeichen, Richtzeichen) ist grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Eine Mindesthöhe im Geh- und Radwegbereich von 2,50 m muss in jedem Fall gewährleistet sein. 
  • V.a. bei Großflächenplakate sind die Abstandsvorgaben des Straßengesetzes einzuhalten. 
  • Die Werbetafeln sind ausreichend sicher zu befestigen. Sie müssen insbesondere gegen Windstöße gesichert sein und dürfen auch bei Regen, Schnee u. ä. ihre Stabilität nicht verlieren. 
  • Der Zustand der Tafeln ist während der Dauer ihrer Aufstellung zu überwachen und auftretende Schäden unverzüglich zu beseitigen. Der Antragsteller übernimmt die Verkehrssicherungspflicht und haftet somit für alle Aufwendungen und Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. 

Die detaillierten Auflagen für die Plakatierung haben wir im Folgenden für Sie aufgelistet: Auflagen für die Plakatierung (PDF)