Grafik zur Veranschaulichung des Straßenfreischnitts von Bäumen und Sträuchern

Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen an der Grundstücksgrenze

Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen

Eigentümer und Mieter von Grundstücken sind verpflichtet, Hecken, Bäume und Sträucher an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen so zu pflegen, dass sie die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

Insbesondere muss die freie Sicht auf den Straßenverlauf und auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen) gewährleistet sein. Wichtig ist auch, dass sowohl die Benutzung der Straßen und Gehsteige, als auch dem Straßenverkehr dienenden Anlagen (z.B. Beleuchtungsanlagen) gesichert ist. Wir bitten um Beachtung.

Darüber hinaus bitten wir Eigentümer von Eckgrundstücken, die Sichtdreiecke freizuschneiden (Rückschnitt des Bewuchses an Einmündungen auf 80 cm Höhe). Angaben zum Umfang der Freischneideverpflichtung stehen in Ihrer Baugenehmigung.

Aufgrund der immer stärker werdenden Winde und Stürme wollen wir in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam machen, dass auch Privatpersonen für ihren Baumbestand verantwortlich sind.

Sollten Sie auf Ihrem Grundstück große alte Bäume haben und nicht sicher sein, ob diese noch gesund sind bzw. den Stürmen standhalten, holen Sie sich fachmännischen Rat. Solche Begutachtungen kosten zwar Geld, sind aber gegenüber Schadensbehebungen minimal.

Bitte beachten Sie auch, dass es aus Rücksicht auf die Vogelbrutzeit nicht erlaubt ist, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind in dieser Zeit nur noch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Sollen Bäume gefällt werden, bitten wir darum, dies nach dem genannten Zeitraum vorzunehmen.