Einwohnermeldeamt
Das Einwohnermeldeamt befindet sich im „Haus Walz“ im Erdgeschoss Zimmer 1.
Gerne sind wir zu folgenden Zeiten für Sie da:
Montag bis Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr
Donnerstagnachmittag von 14 Uhr bis 18 Uhr
Freitag von 8 Uhr bis 12.30 Uhr
Ansprechpartner:
Ralph Grünacher (Tel.: 07371/183-38, Fax: 07371/183-52, E-Mail: rgruenacher@riedlingen.de)
Armin Lenz (Tel.: 07371/183-39, Fax: 07371/183-52, E-Mail: alenz@riedlingen.de)
oder E-Mail: einwohnermeldeamt@riedlingen.de
Veröffentlichung von Einwohnerdaten
Bekanntgabe von Daten anlässlich von Jubiläen
Aufgrund von § 34 Abs. 2 des Meldegesetzes übermittelt die Stadtverwaltung an das „MITTEILUNGSBLATT“ und an die hiesige Tageszeitung „SCHWÄBISCHE ZEITUNG“ Namen, akademische Grade, Anschriften sowie Tag und Jahr des Jubiläums der in Riedlingen wohnhaften Alters- und Ehejubilare zum Zwecke der Veröffentlichung.
Im Einzelnen werden im Voraus folgende Jubiläen gemeldet:
1. Feier der goldenen, diamantenen, eisernen, Gnaden- und kupfernen Hochzeit.
2. Alle Geburtstage ab dem 70. Lebensjahr.
Jubilare, die keine Veröffentlichung ihres Jubiläums wünschen, werden um entsprechende Mitteilung bis spätestens zum 15. des Vormonats an das Bürgermeisteramt, 88499 Riedlingen -Einwohnermeldeamt-, Zwiefalter Straße 2 (Telefonnr. 07371/183-38 oder 39) gebeten.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (MBG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu den Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt. Der Widerspruch kann bei der Stadt Riedlingen, Einwohnermeldeamt, Haus Walz, Zwiefalter Straße 2, 88499 Riedlingen (Telefonnr. 07371/183-38 oder 39) eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Übermittlung von Meldedaten an die Wehrverwaltung
Seit dem Jahr 2011 übermittelt die Meldebehörde nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) an das Bundesamt für Wehrverwaltung, zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial, jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. gegenwärtige Anschrift.
Die Daten werden nicht übermittelt, wenn der Betroffene nach § 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) der Datenübermittlung widersprochen hat. Die Betroffenen, die eine Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht wünschen, werden gebeten dies bei der Stadtverwaltung, Haus Walz, Zwiefalter Straße 2, 88499 Riedlingen (Telefonnr. 07371/183-38 oder 39) schriftlich oder im Rahmen einer persönlichen Vorsprache mitzuteilen.