Manche Ausgaben können Ihre Einkommensteuer mindern. Das Finanzamt berücksichtigt sie nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs bei der Einkommensteuerveranlagung.
Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, können Sie vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bilden lassen.
Hinweis: Durch diese Eintragung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss.
Für folgende Aufwendungen kommt ein Freibetrag in Betracht:
- Werbungskosten aus der Arbeitnehmertätigkeit, wenn diese den Pauschbetrag von 1.230 Euro (ab 2023) überschreiten, beispielweise:
- Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge, typische Berufskleidung)
- Reisekosten (z. B. Fahrt-, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit), soweit diese nicht von Ihrem Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden
- Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
- Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.:
- Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten, an Lebenspartner nach einer Auflösung der Lebenspartnerschaft oder den dauernd getrennt lebenden Lebenspartner
- unter bestimmten Voraussetzungen lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen sowie Ausgleichsleistungen zur Ver meidung eines Versorgungsausgleichs und Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs
- gezahlte Kirchensteuer in bestimmten Fällen
- Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 6.000 Euro im Jahr
- nachgewiesenen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, das zum Haushalt gehört
- Außergewöhnliche Belastungen, z. B.:
- Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung
- Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige
- Behinderten-Pauschbetrag
- Sonstige Freibeträge, z. B. negative Einkünfte aus:
- Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Verluste aus einem vermieteten Objekt (Sie können den Freibetrag erstmals in dem Kalenderjahr berücksichtigen lassen, der auf die Anschaffung oder Fertigstellung des vermieteten Objekts folgt.)
- in Ausnahmefällen: Kinderfreibeträge und Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Wenn ein Freibetrag als ELStAM gebildet wurde, müssen Sie nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Für das Jahr 2022 allerdings nur dann, wenn Sie die Arbeitslohngrenzen von
- 13.150 Euro bei Einzelveranlagung oder von
- 24.950 Euro bei Zusammenveranlagung
überschritten haben.
Ab dem Veranlagungsjahr 2023 errechnet sich die Arbeitslohngrenze als Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Bei Ehegatten/Lebenspartnern werden der Grundfreibetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag verdoppelt. Das Bundesministerium der Finanzen wird auf der Internetseite www.bmf-steuerrechner.de die neuen Arbeitslohngrenzen für die einzelnen Jahre ab 2023 bereitstellen.
Ein Pflichtveranlagungsgrund liegt auch dann nicht vor, wenn der Pauschbetrag für behinderte Menschen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene oder ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen berücksichtigt worden ist.