Sie möchten in Deutschland als niedergelassene Rechtsanwältin oder niedergelassener Rechtsanwalt arbeiten und waren bisher anwaltlich in einem der folgenden Staaten tätig?
- in einem Staat der Europäischen Union (EU),
- in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder
- in der Schweiz
In Deutschland dürfen Sie nur unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates arbeiten, wenn die zuständige deutsche Rechtsanwaltskammer Sie aufnimmt.
Die Bezeichnung „europäischer Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn die Berechtigung zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Herkunftsland dauerhaft entzogen wird oder die Person aus sonstigen Gründen den Status der europäischen Rechtsanwältin oder des europäischen Rechtsanwalts verliert.